Satzung

Reiterring Mittelbaden e.V.

Neufassung 10.März 2012

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt „ Reiterring Mittelbaden e.V.“ und hat seinen Sitz in Rastatt

(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

(1) Der „ Reiterring Mittelbaden e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung

(2) Zweck des Vereins ist es, unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage:

Den Reit- und Fahrsport, den Freizeit- und Breitensport sowie die Pferdezucht zu pflegen und zu fördern Reitsportliche Veranstaltungen abzuhalten Die sportlichen Veranstaltungstermine, der ihm angeschlossenen Vereine zu unterstützen und zu koordinieren Die angeschlossenen Vereine in allen pferdesportlichen Belangen zu beraten und durch Überlassung von Gemeinschaftseinrichtungen zu unterstützen Die Förderung der Ausbilder und der Ausbildung in den angeschlossenen Vereinen, insbesondere der Jugend. Die angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder gegenüber der Landeskommission und dem Verband, soweit erforderlich, zu vertreten

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Reiterring Mittelbaden e.V. kann nur ein im Vereinsregister eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein werden, der im Einzugsgebiet des Reiterring Mittelbaden seinen Sitz hat. Die Eintragung ins Vereinsregister und der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist von dem um Aufnahme ersuchenden Verein nachzuweisen.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den erweiterten Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung der Aufnahme erfolgt eine schriftliche Mitteilung, gegen die der betreffende Mitgliedsverein schriftlich innerhalb vier Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen kann. Bei rechtzeitigem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einer einfacher Mehrheit.

(3) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Reiterring Mittelbaden ist zugleich die Mitgliedschaft im Pferdesportverband Südbaden, im Pferdesportverband Baden-Württemberg, bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und im Badischen Sportbund in Freiburg mit allen Rechten und Pflichten entsprechend den Satzungen der genannten Institutionen zu beantragen.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich.

(5) Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 11 Abs. 3 der Satzung. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.

§4 Pflichten

Der Mitgliedsverein verpflichtet sich den Anordnungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung Folge zu leisten. Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung sind zu wahren und die ethischen Grundsätze der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sind einzuhalten. Die Mitgliedsvereine unterwerfen sich der Leistungsprüfung (LPO) und der Wettbewerbsordnung (WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gem. LPO / WBO mit Verwarnungen, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

§5 Rechte

Die Mitgliedsvereine haben das Recht an allen vom Reiterring Mittelbaden im Turnierplan festgelegten Pferdesportveranstaltungen entsprechend der LPO / WBO und den besonderen Bestimmungen der Landeskommission teilzunehmen und die vom Reiterring ausgeschriebenen Lehrgänge zu besuchen. Die von den Mitgliedsvereinen ausgeschriebenen Turniere haben Vorrang vor allen anderen reiterlichen Veranstaltungen

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

Austritt, Ausschluss, Auflösung,

des Mitgliedsvereins.

(2) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

(3) Wenn ein Mitgliedsverein in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, indem der Mitgliedsverein beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Reiterring Mittelbaden schädigt oder den sportlichen Grundsätzen zuwiderhandelt, kann der Mitgliedsverein durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung, gegen die der betreffende Mitgliedsverein schriftlich innerhalb vier Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen kann. Bei rechtzeitigem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einer 2/3 Mehrheit.

(4) Die Auflösung des Mitgliedsvereins ist unverzüglich unter Beifügung der Bestätigung durch das Vereinsregister dem Reiterring Mittelbaden sowie dem Pferdesportverband Südbaden anzuzeigen.

§7 Mitgliedsbeiträge

Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser werden durch Bankeinzug erhoben. Die Vereine haben dem Reiterring Mittelbaden eine entsprechende Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Grundlage der Beitragsberechnung ist die jährliche Bestandserhebung des jeweiligen Mitgliedsvereins an den Badischen Sportbund in Freiburg.

§8 Vereinsorgane

Organe des Reiterring Mittelbaden sind

der geschäftsführende Vorstand der erweiterte Vorstand die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schatzmeister/in dem/der Schriftführer/in Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem/der Jugendwart/in oder dessen/deren Vertreter/in gemäß der Jugendordnung

c) dem/der Beauftragten für Springen

d) dem/der Beauftragten für Dressur

e) dem/der Beauftragten für Fahren

f) dem/der Beauftragten für Vielseitigkeit

g) dem/der Beauftragten für Voltigieren

h) dem/der Beauftragten für Kleinpferde

i) dem/der Pressesprecher/in

Die Posten des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden müssen von verschiedenen Personen übernommen werden. Die anderen Posten können in Personalunion übernommen werden. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied eines angeschlossenen Vereins sein. Der/die Jugendwart/in wird bestimmt nach der Jugendsatzung des Reiterrings Mittelbaden.

(2) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB in allen geschäftlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jede der genannten Personen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Im Innenverhältnis gilt:

Der stellvertretende Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung von Vorsitzendem und Stellvertreter Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. Bei Rechtsgeschäften bis zum Wert von 2.500,- € sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister je alleine zeichnungsberechtigt. Überschreitet ein Rechtsgeschäft den Wert von 2.500,- € sind die Unterschriften des Vorsitzenden beziehungsweise des Stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters erforderlich, falls kein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Der Schatzmeister hat die Kontovollmacht für die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zuständig für die Geldanlagen.

§10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Dazu gehören insbesondere:

Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Das Erstellen des jährlichen Finanzplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes. Die Vertretung des Vereins im Vorstand des Pferdesportverbands Südbaden, in der Regel durch den 1. Vorsitzenden (Der 1. Vorsitzende vertritt den Reiterring Mittelbaden im Vorstand des Pferdesportverbandes Südbaden) Die Benennung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg

(2) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Reiterringes Mittelbaden zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, Die Festsetzung und Ausrichtung der Leistungsprüfungen und sonstigen Veranstaltungen des Reiterring Mittelbaden, Die Veranstaltungstermine der ihm angeschlossenen Vereine zu koordinieren. e. Die Zustimmung zur Jugendordnung des Vereins zu erteilen

§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes, Jugendvertretung

(1) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der angeschlossenen Vereine gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds können die anderen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarisch tätiges Vorstandsmitglied (ohne Stimmrecht im Vorstand und ohne die Befugnis, den Verein rechtswirksam zu vertreten) benennen. Alternativ kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Der/die Jugendwart(in) wird von den Jugendvertretern der angeschlossenen Vereine auf die Dauer von 3 Jahren entsprechend der Vereinsjugendordnung des Reiterrings Mittelbaden e.V. gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins für minderjährige Mitglieder der Mitgliedsvereine. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung.

§12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Bei dessen Verhinderung werden die Sitzungen vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung soll eingehalten werden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Beschlüsse beider Vorstände werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Reiterringes Mittelbaden

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze und den Inhalt der Arbeit des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Darüber hinaus entscheidet sie über:

a. die Entlastung des Vorstandes,

b.die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

c. die Bestätigung des/der Jugendwartes/Jugendwartin gemäß der Jugendsatzung

d. die Bestätigung der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes (auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes,

e. die Wahl der Rechnungsprüfer,

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

h. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,

Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Delegierten für die Delegiertenversammlung des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg Angelegenheiten, die im Hinblick auf ihre Wichtigkeit vom Vorstand zur Verhandlung in die Mitgliederversammlung für erforderlich gehalten werden.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, soweit es nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins geht. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung hat über die Tagesordnung zu beschließen.

(4) Zur Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder der Mitgliedsvereine Zutritt.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsverein zwei Stimmen. Weiter haben je eine Stimme die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes.

(6) Stimmberechtigt und zur Wortmeldung berechtigt sind die 1. Vorsitzenden oder deren mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitgliedsvereinen beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§16 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§17 Ehrenamtspauschale

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vereinsämter können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für die Vertragsinhalte und Vertragsbindung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§18 Haftungsfreistellung

Die Haftung des Vorstandes für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies Kraft Gesetz zulässig ist.

§19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedsvereine beschlossen werden. Desweiteren müssen mindestens 3/4 aller Mitgliedsvereine anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand binnen 2 Wochen mit 1-wöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall mit den anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

(2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten gemeinnützigen Körperschaft des Landes Baden-Württemberg zur Verwendung ausschließlich und unmittelbar im Sinne §2 der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweckes zu übertragen.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Rheinmünster, 10.März 2012